A. Allgemeines  
 

 

Die studienqualifizierenden Bildungsgänge der Oberstufe bauen auf der Erziehungs- und Bildungsarbeit der Mittelstufe auf, vertiefen und erweitern sie. Das Ziel ist die allgemeine Hochschulreife, die zum Studium an einer Hochschule berechtigt, aber auch den Weg in eine berufliche Ausbildung ermöglicht. [(§2 (1)]

Das berufliche Gymnasium vermittelt in der gewählten Fachrichtung Technik, mit den Schwerpunkten Maschinenbau, Elektrotechnik, Bautechnik, Physik-, Chemie-, Biologietechnik und Datenverarbeitungstechnik oder Schwerpunkt übergreifend; Wirtschaft; Ernährung und Hauswirtschaft; Agrarwirtschaft Teile einer Berufsausbildung.

 


  B. Wie komme ich ins Berufliche Gymnasium?  
 

 

Die Aufnahme in das Berufliche Gymnasium setzt einen Mittleren Bildungsabschluss (Realschulabschluss) oder einen diesem gleichgestellten Abschluss voraus. Der Mittlere Abschluss kann nachgewiesen werden durch

das Versetzungszeugnis nach Jahrgangsstufe 11 des Gymnasiums oder
das Abschlusszeugnis der Realschule, der Zweijährigen Berufsfachschule, Zeugnis der Fachschulreife oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis.
Außerdem müssen in den Fächern Deutsch, Englisch, Mathematik und einer Naturwissenschaft im Durchschnitt Leistungen "besser als befriedigend" nachgewiesen werden.
Ebenso müssen in allen übrigen Fächern des Pflicht- und Wahlpflichtbereichs im Durchschnitt "besser als befriedigende Leistungen" erbracht werden. 
Darüber hinaus müssen die Schüler/innen von der abgebenden Schule in einem Gutachten mit "geeignet" beurteilt werden.

 

Wer unmittelbar von einer Schule, in der Mittlere Bildungsabschluss erworben wird, in unser Gymnasium übergehen will, wird von den Erziehungsberechtigten bei der bisher besuchten Schule bis zwei Wochen nach Beginn des 2. Schulhalbjahres unter Angabe der Fachrichtung (Wirtschaft oder Technik) angemeldet.

 

Anmeldeformulare erhalten Sie im Sekretariat Ihrer Schule oder direkt von der PPC-Schule. Die Schule sendet die Anmeldung zusammen mit den beiden letzten Schulzeugnissen und einem Gutachten, in dem zur Bildungsfähigkeit und zum Arbeitswillen der Schülerin oder des Schülers Stellung zu nehmen ist, an unser Berufliches Gymnasium. Bestätigt die abgebende Schule die Eignung, erfolgt die Aufnahme unter dem Vorbehalt, dass der Mittlere Bildungsabschluss und der geforderte Notendurchschnitt (besser als befriedigende Leistungen) bei der Einschulung nachgewiesen wird.

Die abgebende Schule leitet die Anmeldung bis zum 1. März an uns weiter. Eine Zusage soll bis zum 1. Mai erfolgen, in der Regel versenden wir die Zusagen aber schon vor den Osterferien.

 


  C. Jahrgangsübergreifende Bestimmungen   
 

 

Der Besuch des BG dauert in der Regel drei, höchstens 4 Jahre [§5 (1)]

Versäumt ein Schüler Unterricht oder verpflichtende Schulveranstaltungen, so ist spätestens am dritten Versäumnistag der Versäumnisgrund schriftlich mitzuteilen. Die Schule kann verlangen, dass der Versäumnisgrund durch Vorlage eines ärztlichen Attestes nachgewiesen wird (bei Versäumnissen von Klausuren Pflicht!) [§ 7 (2)]

Die allgemeinen und berufsbezogenen Fächer werden mit Ausnahme des Faches Sport in drei Aufgabenfelder zusammengefasst:

1. Sprachlich-literarisch-künstlerisches Aufgabenfeld

   Deutsch, Fremdsprachen, Kunst, Darstellendes Spiel

2. Gesellschaftswissenschaftliches Aufgabenfeld

   Politik und Wirtschaft, Geschichte, Religionslehre, Ethik, Wirtschaftslehre

3. Mathematisch-naturwissenschaftlich-technisches Aufgabenfeld

   Mathematik, Physik, Chemie, Technikwissenschaft, Technologie, Technisches Zeichnen, Rechnungswesen, Datenverarbeitung

[§10 (1), (2), (3), (4),(8)]

Wer in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 durchgehend in einer zweiten Fremdsprache unterrichtet wurde, ist nach dem Eintritt in die Einführungsphase nicht verpflichtet am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache teilzunehmen [§20 (6)]

Die Bewertungs- und Beurteilungskriterien sind zu Beginn eines jeden Schuljahres den Schülerinnen und Schülern darzulegen und zu erläutern [§14 (1)].Für die Beurteilung der Leistungen sind die im Unterricht kontinuierlich erbrachten Leistungen (Mitarbeit, Protokolle, Hausaufgaben, Tests, Versuchsbeschreibungen usw.) ebenso bedeutsam wie die Ergebnisse der schriftlichen Leistungsnachweise (Klausuren) [§14 (2)].

In der Einführungsphase sind zu erbringen:

1. In Deutsch, in Mathematik, in jeder Fremdsprache und im fachrichtungsbezogenen Fach des beruflichen Gymnasiums mit der höchsten Wochenstundenzahl in jedem Schulhalbjahr jeweils zwei Klausuren (PPC: Wirtschaftslehre, Technikwissenschaften)

2. In den übrigen Fächern in jedem Schulhalbjahr jeweils eine Klausur [§14(5),(13)] Im Fach Sport ist eine besondere Fachprüfung durchzuführen, die sportpraktische, aber auch sporttheoretische Prüfungsteile enthält.

In der Qualifikationsphase sind an schriftlichen Leistungsnachweisen zu erbringen:

3. in jedem Leistungskurs zwei Klausuren, im Verlauf der Qualifikationsphase kann eine Klausur durch eine umfassende Hausarbeit ersetzt werden

4. in jedem Grundkurs eine Klausur und ein weiterer Leistungsnachweis, der aus einer Klausur oder einer besonderen Leistung der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers nach ausführlicher Vorbereitung bestehen kann,

5. Im Sport zwei Leistungsüberprüfungen als besondere Fachprüfungen, die sportpraktische aber auch sporttheoretische Prüfungsteile enthalten.

6. Im Prüfungshalbjahr ist in jedem Grund- und Leistungskurs eine Klausur zu erbringen, im Sport eine besondere Fachprüfung, die sportpraktische, aber auch sporttheoretische Prüfungsteile enthält [§14(6)(7)].

 

Werden mehr als die Hälfte der abgelieferten Arbeiten einer Lerngruppe mit weniger als 5 Punkten bewertet, wird die Arbeit einmal wiederholt (höhere Punktzahl wird berücksichtigt!) [§14(8)].

Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen einen schriftlichen Leistungsnachweis oder die besondere Fachprüfung in Sport, entscheidet die Kursleiterin oder der Kursleiter, ob der versäumte schriftliche oder sportpraktische Leistungsnachweis nachzuholen ist. Leistungsnachweise, die die Schülerin oder der Schüler aus von ihr oder ihm zu vertretenden Gründen versäumt, werden mit 0 Punkten beurteilt [§14(9)].

 


  D. Einführungsphase  
 

 

Der Einführungsphase (Jahrgangsstufe 11) kommt beim Übergang vom obligatorischen Klassenunterricht zu den eigenverantwortlichen Wahl- und Differenzierungsentscheidungen in der Qualifikationsphase eine Brückenfunktion zu. [§16(2)]. Im beruflichen Gymnasium erhalten die Schülerinnen und Schüler auf Grundlage der Rahmenstundentafel in den Fächern Deutsch, der verbindlichen Fremdsprache und Mathematik mindestens 11 Wochenstunden. An die Stelle des Technischen Zeichnens tritt im Schwerpunkt Datenverarbeitungstechnik Wirtschaftslehre, insbesondere Betriebswirtschaftslehre, mit mindestens gleicher Wochenstundenzahl [§16(3)]. Die Schülerinnen und Schüler erhalten im Rahmen des verbindlichen Unterrichts an geeigneten, stofflich begrenzten Beispielen Einblick in die Arbeit der Qualifikationsphase und werden auf die Wahl der Leistungsfächer, die an der jeweiligen Schule angeboten werden, vorbereitet. [§16(4)].

 


  E. Zulassung zur Qualifikationsphase  
 

 

Zur Qualifikationsphase wird zugelassen, wer in jedem verbindlichen Fach am Ende der Einführungsphase mindestens 5 Punkte erreicht [§17(2)]. Zur Qualifikationsphase wird auch zugelassen, wer in einem verbindlichen Fach weniger als 05 Punkte erreicht und in einem anderen verbindlichen Fach mindestens 10 Punkte bzw. in zwei anderen Fächern mindestens 07 Punkte zum Ausgleich heranziehen kann, für die Fächer Deutsch, die verpflichtenden Fremdsprachen nach §20, Mathematik und das spätere fachrichtungsbezogene Leistungsfach kann der Ausgleich nur durch ein anderes Fach bzw. zwei andere Fächer dieser Fächergruppe erfolgen

Gegen Ende der Einführungsphase wählt die Schülerin oder der Schüler das erste Leistungsfach (mindestens 05 Punkte erreicht! [§18(1)]).

Folgende Fächer können im beruflichen Gymnasium gewählt werden:

Englisch, Deutsch, Französisch, Mathematik, Physik, Chemie

 

Auf die Einrichtung eines bestimmten Faches als Leistungskurs besteht kein Anspruch. [§18(2)].

 

Das zweite Leistungsfach ist durch die Wahl der beruflichen Fachrichtung bestimmt [§18(4)]. 

 

Ebenso wählt die Schülerin oder der Schüler gegen Ende der Einführungsphase die Naturwissenschaft (PPC: Physik oder Chemie),

die sie/er in der Qualifikationsphase fortführt [§19(5)].

 

Notenverteilung nach Punkten im BG (KMK-Empfehlung)

Prozent 
Punkte 
Prozent 
Punkte 
Prozent 
Punkte 
Prozent 
Punkte 
100 - 96  
15 
95 - 91 
14 
90 - 86 
13 
85 - 81 
12 
80 - 76 
11 
75 - 71 
10 
70 - 66 
09 
65 - 61 
08 
60 - 56 
07 
55 - 51 
06 
50 - 46 
05 
45 - 41 
04 
40 - 34 
03 
33 - 27 
02 
26 - 20 
01 
19 - 00 
00 

 

 


  F. Unterrichtsorganisation und Belegverpflichtung  

      in der Qualifikationsphase   
 

 

 In der Qualifikationsphase wird der Unterricht nach Grund- und Leistungskursen organisiert [§11(2)]. Der Unterricht in den Grundkursen findet drei- bzw. zweistündig, in den Leistungskursen fünfstündig statt. Ausnahmen: die Fächer Deutsch und Mathematik  werden vierstündig unterrichtet. [§18 (2), (5)]

Im Grundkursfach bleiben die Schülerinnen und Schüler in der Regel mindestens während eines Schuljahrs in derselben Lerngruppe. Im Leistungsfach gilt dies für die gesamte Qualifikationsphase. Die angebotenen Kurse dauern jeweils ein Schulhalbjahr. Zur Organisation fachübergreifenden und fächerverbindenden Lernens können feste Kurskombinationen gebildet werden [§11(3)].

Die Schule bietet in der Qualifikationsphase pro Jahrgangsstufe mindestens ein fächerübergreifendes oder fächerverbindendes Lernangebot oder ein entsprechendes Projekt an [§10(6)].

In den Grund- und Leistungskursen muss die Schülerin oder der Schüler in den 4 Halbjahren der Qualifikationsphase besuchen. Im I. Aufgabenfeld min. 8 Kurse, im II. Aufgabenfeld min. 10 Kurse, im III. Aufgabenfeld min. 12 Kurse, im Sport 4 Kurse [§19(1) Anlage 7].

Die Schülerin oder der Schüler werden in 4 Halbjahren der QP in Deutsch, Englisch,

(2. Fremdsprache), Geschichte, Religion (oder Ethik), Mathematik, Physik bzw. Chemie, Wirtschaftslehre bzw. Technikwissenschaft, Technologie und Sport unterrichtet

[§19(1) Anlage 7].

Die Schülerin oder der Schüler werden in min. 2 Halbjahren der QP in Wirtschaft und Politik, Rechnungswesen und Datenverarbeitung unterrichtet [§19(1) Anlage 7].

Die Schülerin oder der Schüler muss in der Qualifikationsphase in jedem seiner Leistungsfächer 4 Leistungskurse und im 3., 4. Und 5. Prüfungsfach jeweils 4 Grundkurse besuchen und einbringen [§26(3)].

Um die Bedingungen der Gesamtqualifikation zu erfüllen, muss die Schülerin oder der Schüler i.d.R. weitere Kurse besuchen. Ob und welche weiteren Kurse die Schülerin oder der Schüler besuchen muss, ist vor allem abhängig von der Kombination der Prüfungsfächer. Aus den zu besuchenden Kursen muss er insgesamt 8 Leistungskurse und 22 (+ 3 Kurse der Prüfungsfächer aus dem Prüfungshalbjahr) Grundkurse in die Gesamtqualifikation einbringen [§26(4)].

Schülerinnen und Schüler, die in den Jahrgangsstufen 7 – 10 keinen Unterricht in einer 2. Fremdsprache durch Pflicht- oder Wahlpflichtunterricht erhalten haben, müssen mit einer 2. Fremdsprache mit Eintritt in das berufliche Gymnasium neu beginnen. Diese wird mit insgesamt mindestens 9 Jahreswochenstunden bis zum Ende der Qualifikationsphase betrieben [§20 (4)].

Wenn diese neu begonnene Fremdsprache mit mindestens 12 Jahreswochenstunden unterrichtet wird, kann sie auch Prüfungsfach sein [§20 (5)]. (Belegung 4 Kurse, kein Kurs mit 0 Punkte!)

 

Allerdings muss die erste Fremdsprache zur Erfüllung der Belegverpflichtung fortgeführt werden.

[§20 (3), (6)]

Im beruflichen Gymnasium müssen zusätzlich zwei Kurse in  Kunst- oder Musikkurse belegt und in die Gesamtqualifikation eingebracht werden. An die Stelle der zwei Kunst- oder Musikkurse können zwei literarische oder zwei Kurse treten, die nicht dem 1. Aufgabenfeld angehören [§19(4)]. 

 


  G. Allgemeine Bestimmungen zur Abiturprüfung   
 

 

Jede Schülerin bzw. jeder Schüler wird in 5 Fächern geprüft. Diese müssen die 3 Aufgabenfelder (siehe Punkt 2) abdecken und als Abiturprüfungsfächer zugelassen sein. [§25 (1)] In 3 Fächern wird schriftlich, im 4. Fach mündlich geprüft. In jedem schriftlichen Fach kann zusätzlich mündlich geprüft werden. Das 5. Prüfungsfach kann eine Präsentation (medienunterstützter Vortrag mit anschließendem Kolloquium, naturwissenschaftliche Experimente, künstlerische Darbietung) sein, die eine fachübergreifende Themenstellung umfasst, aber den Schwerpunkt in dem von der Schülerin oder dem Schüler gewählten Schwerpunkt hat [§24 (2)], oder eine weitere mündliche Prüfung oder eine besondere Lernleistung [§24 (4), (5)].  Letztere wird im Rahmen oder Umfang eines Kurses von mindestens zwei Halbjahren erbracht und muss bis spätestens zu Beginn der Jahrgangsstufe 13 bei der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter beantragt werden mit Angabe der betreuenden Lehrkraft nach deren Zustimmung. Ein Fachausschuss legt die Gesamtbewertung nach einem Kolloquium fest.

Fächer der schriftlichen Prüfung sind die beiden von der Schülerin bzw. vom Schüler gewählten Leistungsfächer und ein weiteres, von der Schülerin bzw. dem Schüler gewähltes  Grundkursfach, das als Abiturprüfungsfach zugelassen ist. Die schriftlichen Prüfungsfächer müssen mindestens 2 der 3 Aufgabenfelder abdecken. [§25(2), (3)].

Im beruflichen Gymnasium müssen Deutsch, Mathematik oder eine Fremdsprache sowie das Fachrichtungsbezogene Leistungsfach Prüfungsfächer sein [§25 (7)]

Technologie, Kunst, Musik und Sport können nicht Prüfungsfächer sein [§25(7)].

Die einzubringenden Leistungs- und Grundkurse müssen sich wie folgt auf die Aufgabenfelder verteilen: im I. Aufgabenfeld min. 8 Kurse, im II. Aufgabenfeld min. 5 Kurse, im III. Aufgabenfeld min. 10 Kurse.

Unter den eingebrachten Leistungs- und Grundkursen müssen folgende verbindliche Kurse enthalten sein: [§26(5)]

 

 

Fächer  
Mindestzahl der Kurse 
Deutsch  
Verbindl. Fremdsprache (Englisch oder 2. FS 4-stündig)  
Mathematik  
2. FS (die zwei letzten Kurse der Qualifikationsphase)  
Politik und Wirtschaft  
Geschichte (davon mind. die letzten beiden Kurse der Qualifikationsphase) 
Eine Naturwissenschaft  
Fachrichtungsbezogenes Leistungsfach  
Fachrichtungsbezogene Grundkurse:  
 
- Technologie oder  
- Rechnungswesen und 
- Datenverarbeitung 

 

Bei der Berechnung der Gesamtqualifikation werden gewertet: Grundkurs einfache Wertung, Leistungskurs zweifache Wertung, Leistungskurs aus dem Prüfungshalbjahr einfache Wertung.

Die Gesamtqualifikation ist das Gesamtergebnis aus den im Leistungskurs-, Grundkurs- und Abiturbereich erreichten Punkte. Erreichbar sind insgesamt 840 Punkte, davon höchstens 210 im Leistungskursbereich, höchstens 330 Punkte im Grundkursbereich und höchstens 300 Punkte im Abiturbereich [§26(1)].

Die allgemeine Hochschulreife wird erworben, wenn die Schülerin bzw. der Schüler in der QP und in der Abiturprüfung von den erreichbaren 840 Punkten min. 280 erzielt, davon min. 70 im Leistungskursbereich, min. 110 Punkte im Grundkursbereich und min. 100 im Abiturbereich [§26(8)].

Im Leistungskursbereich werden in den beiden Leistungsfächern folgende Ergebnisse angerechnet: Die Ergebnisse aus jeweils 3 vor dem Prüfungshalbjahr abgeschlossenen Leistungskursen in zweifacher Wertung. In 4 von 6 Leistungskursen müssen jeweils min. 10 Punkte der zweifachen Wertung erreicht sein (höchstens 2 Lks unter 5 Punkte der einfachen Wertung). Die Ergebnisse aus den beiden Leistungskursen des Prüfungshalbjahres in einfacher Wertung. Diese Ergebnisse werden noch einmal im Abiturbereich angerechnet [§26(3)].

Im Grundkursbereich werden die Ergebnisse aus 22 Grundkursen angerechnet. Die Schülerin bzw. der Schüler wählt sie aus den Kursen, die er in 4 Halbjahren einschließlich des Prüfungshalbjahres besucht hat. Für die Wahl der 22 einzubringenden Grundkurse gelten u.a. folgende Bestimmungen:

 

Aus dem 3. und 4. sowie 5. Prüfungsfach, soweit es nicht eine besondere Lernleistung ist,  werden jeweils 3 verbindliche Grundkurse eingebracht. Diese Kurse müssen vor dem Prüfungshalbjahr abgeschlossen sein. Die im 3. und 4. sowie 5. Prüfungsfach verbindlichen Grundkurse des Prüfungshalbjahres werden im Abiturbereich eingebracht.

In die Gesamtqualifikation können eingebracht werden: aus Sport bis zu 3 Kurse, aus den beiden Grundkursen, die die Leistungskurse im schwerpunktbezogenen Leistungsfach unmittelbar ergänzen.

In 16 der 22 Grundkurse müssen jeweils min. 5 Punkte erreicht sein (höchstens 6 Kurse unter 5 Punkte) [§26(4)].

Im Abiturbereich werden die Ergebnisse, die die Schülerin bzw. der Schüler im Prüfungshalbjahr in den  Prüfungsfächern und in der Abiturprüfung erreicht, wie folgt angerechnet:

Die im Prüfungshalbjahr in jedem der 5 Prüfungsfächer erreichten Kursleistungen werden einfach, die in der Abiturprüfung in jedem der 5 Prüfungsfächer erreichten Leistungen werden dreifach gewertet.

Bei der Einbringung einer besonderen Lernleistung wird das Ergebnis vierfach gewertet. Mögliche Halbjahreskurse werden nicht berücksichtigt

In drei Prüfungsfächern, davon min. in einem Leistungsfach, müssen jeweils min. 15 Punkte dreifacher Wertung erreicht werden.

In den Prüfungsfächern darf keiner der Kurse des Prüfungshalbjahres und keine Abiturprüfung einschließlich der besonderen Lernleistung mit 0 Punkten abgeschlossen sein [§26(6)].

Die Angaben basieren auf der derzeit gültigen Verordnung über die Bildungsgänge und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe und dem beruflichen Gymnasium (VOGO/BG).

Gez. Dr. Ulla-Carina Reitz,   Stand 01.08.2002

 

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetplattform des Hessischen Kultusministeriums